AGB Coaching (B2C)
§ 1 Vertragsgegenstand & Leistungsumfang
Start-Anamnese: Die Dienstleistung beginnt mit einer ausführlichen Erst-Analyse (z.B. Körperanalyse, Definition der Ziele, sportlicher Hintergrund).
Konkretisierung 1:1-Stunden: 6 x 45 Minuten pro Monat inklusive.
Laufende Betreuung: Wöchentlicher Check-In per E-Mail und laufender Support per WhatsApp.
Wettkampf-Details: "Wettkampfvorbereitung" ist ein weites Feld. Hier solltest du präzisieren: Gehört auch die Betreuung am Wettkampftag selbst dazu?
Ausschlüsse: Kosten für die Wettkampf-Anmeldegebühren, Verbandsgebühren, Reise- und Übernachtungskosten des Coaches am Wettkampftag, Kosten für empfohlene Nahrungsergänzungsmittel
§ 2 Gesundheitliche Voraussetzungen & Pflichten des Athleten
Ärztliche Freigabe (Sportgesundheit): Der Athlet versichert, dass er "sportgesund" ist und im Zweifelsfall vor Beginn des Coachings einen Arzt konsultiert hat.
Unverzügliche Meldepflicht: Der Athlet verpflichtet sich, den Coach unverzüglich (nicht erst auf Nachfrage) über jegliche Art von Schmerz, Verletzung, Unwohlsein, Schwangerschaft oder sonstige gesundheitliche Einschränkung zu informieren.
Eigenverantwortung: Der Athlet führt das Training auf eigenes Risiko durch.
Folgen bei Verstoß: Der Auftragnehmer (Verein) behält sich das Recht vor, das Training bei begründeten gesundheitlichen Bedenken sofort auszusetzen, bis eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
§ 3 Laufzeit & Kündigung
"Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 6 (sechs) Monaten."
"Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat (zum Monatsende) gekündigt werden."
Form: Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail ist ausreichend).
Sonderkündigungsrecht: Bei nachgewiesener, dauerhafter Sportunfähigkeit (z.B. schwere Verletzung, chronische Krankheit)?
§ 4 Vergütung & Zahlungsverzug
Dein Punkt: 350 € Monatsbeitrag, bei Verzug stoppt die Leistung.
Ergänzungen (Was andere regeln):
Preisangabe: 350,00 € pro Monat (umsatzsteuerbefreit).
Fälligkeit: Der Beitrag ist im Voraus fällig, spätestens zum 3. Werktag eines Monats.
Zahlungsverzug: Stoppt die Leistung. Die Zahlungspflicht des Athleten für den gebuchten Zeitraum bleibt davon unberührt. Wir behalten uns vor ggf. Mahngebühren/Verzugszinsen im angemessenen Ramen zu erheben.
§ 5 Haftung
Unbeschränkte Haftung:
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit (also wenn euer Plan nachweislich gesundheitsschädlich war und ihr es hättet wissen müssen).
Beschränkte Haftung: Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Haftungsausschluss: Für Schäden, die der Athlet selbst verschuldet hat (z.B. er trainiert trotz Schmerzen, über die er euch nicht informiert hat; er nutzt falsches Equipment; er verstößt gegen § 2 dieser AGB).
§ 6 Nutzungsrechte (Urheberrecht)
Alle vom Auftragnehmer erstellten Pläne (Training, Ernährung) sind urheberrechtlich geschützt und geistiges Eigentum des Vereins.
Der Athlet erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Pläne, ausschließlich zum Zwecke des eigenen, persönlichen Gebrauchs während der Vertragslaufzeit.
Eine Weitergabe an Dritte, die Veröffentlichung (auch in Teilen, z.B. auf Social Media) oder jegliche kommerzielle Nutzung durch den Athleten ist strengstens untersagt.
§ 7 Besondere Pflichten & Anti-Doping
Anti-Doping: Der Athlet versichert, sich an die Anti-Doping-Bestimmungen der NADA und WADA sowie der jeweiligen Wettkampfverbände zu halten. Ein Verstoß kann zur fristlosen Kündigung des Coachings führen.
Mitwirkungspflicht: Der Athlet verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung. Der Erfolg des Coachings basiert maßgeblich auf der Einhaltung der Pläne und der wahrheitsgemäßen Angabe von Informationen (z.B. im Trainingstagebuch oder Check-In).
AGB: Reha-Abrechnungsservice (B2B) des Kraftwerk Beeskow e.V.
§ 1 Geltungsbereich & Vertragsgegenstand
(1) Diese AGB regeln die Erbringung von Abrechnungsdienstleistungen für Verordnungen des Rehabilitationssports durch den Kraftwerk Beeskow e.V. (Auftragnehmer) für den Auftraggeber. (2) Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. (3) Gegenstand der Dienstleistung ist: a) Die Entgegennahme und Prüfung der postalisch eingereichten Original-Verordnungen (Reha-Scheine) und der zugehörigen Original-Anwesenheitslisten. b) Die digitale Erfassung der Abrechnungsdaten (basierend auf den eingereichten Unterlagen) in einer Abrechnungssoftware (DMRZ). c) Die fristgerechte elektronische Datenübermittlung an die jeweiligen Kostenträger (Krankenkassen) gemäß § 302 SGB V. d) Die Bearbeitung und ggf. der postalische Versand der Originalbelege an die Kostenträger, falls von diesen gefordert. e) Die Überwachung der Zahlungseingänge der Kostenträger. f) Die Auszahlung der abgerechneten Beträge an den Auftraggeber gemäß § 3. g) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer Bearbeitungszeit von bis zu 4 (vier) Wochen ab postalischem Eingang der vollständigen Unterlagen beim Auftragnehmer bis zur Einreichung bei der Abrechnungsstelle (DMRZ). Die Dauer der Bearbeitung durch die Kostenträger (Krankenkassen) liegt nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers.
§ 2 Pflichten des Auftraggebers (des Studios)
(1) Der Auftraggeber ist allein und vollumfänglich dafür verantwortlich, dass der Rehabilitationssport gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben der Kostenträger (insb. § 64 SGB IX) korrekt durchgeführt wird.
(2) Der Auftraggeber versichert insbesondere: a) dass die Verordnungen nur für die Leistungen abgerechnet werden, für die das Studio eine gültige Zertifizierung und Zulassung besitzt (z.B. keine Abrechnung von Herzsportgruppen, Funktionstraining oder Wassergymnastik, sofern keine Zulassung vorliegt). b) dass die Abrechnung des Sports (der Leistungstermin) innerhalb des von der Krankenkasse genehmigten Gültigkeitszeitraums der Verordnung erfolgt. c) dass die Qualifikation der Übungsleiter den Anforderungen der Kostenträger entspricht. d) dass die Anwesenheitslisten korrekt, vollständig und von den Teilnehmern original unterschrieben sind.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle zur Abrechnung notwendigen Unterlagen – insbesondere die Original-Verordnungen SOWIE die original unterschriebenen Anwesenheitslisten – postalisch zur Verfügung zu stellen.
(4) Verantwortung für Fristen: Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, die Verordnungen so rechtzeitig einzureichen, dass diese unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit des Auftragnehmers (gemäß § 1 Abs. 3 lit. g) und der üblichen Bearbeitungszeiten der Kostenträger vor Ablauf etwaiger Verfalls- oder Verjährungsfristen der Kostenträger abgerechnet werden können.
(5) Der Auftraggeber trägt das volle Risiko (insb. für Verlust oder Beschädigung) für den Postversand der Unterlagen an den Auftragnehmer.
(6) Umgang mit fehlerhaften Unterlagen / Mehraufwand: Stellt der Auftragnehmer bei der Prüfung fest, dass Unterlagen unvollständig (z.B. fehlende Unterschriften), unleserlich oder offensichtlich fehlerhaft sind (z.B. Verstoß gegen § 2 Abs. 2), ist er berechtigt, die Bearbeitung dieser Verordnung auszusetzen und die Unterlagen zur Korrektur zurückzusenden. Der hierfür entstehende Mehraufwand (z.B. Prüfung, Rücksendung, erneute Prüfung nach Korrektur) wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Als Vergütung für diesen Mehraufwand wird ein Stundensatz von 40,00 EUR (zzgl. USt., falls anfällt) vereinbart, abgerechnet im 15-Minuten-Takt.
§ 3 Vergütung & Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Dienstleistungen (gemäß § 1 Abs. 3) eine Vergütung in Höhe von 9 % des Netto-Betrages, den der Kostenträger für die abgerechneten Leistungen zahlt.
(2) Alle angegebenen Vergütungen sind von der gesetzlichen Umsatzsteuer befreit.
Max Mayer, [29.10.2025 12:06]
(3) Der Auftragnehmer überweist den vom Kostenträger erhaltenen Gesamtbetrag an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber monatlich eine separate Rechnung über die Vergütung (gemäß Abs. 1) sowie über ggf. angefallenen Mehraufwand (gemäß § 2 Abs. 6).
(4) Die Auszahlung an den Auftraggeber erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Zahlungseingang durch den Kostenträger auf dem Konto des Auftragnehmers.
§ 4 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich nicht für Zahlungsausfälle, Kürzungen oder Rückforderungen durch die Kostenträger, die auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Leistungserbringung oder fehlerhaften Angaben durch den Auftraggeber beruhen. Dies gilt insbesondere für: a) Fehler bei der Durchführung des Rehasports. b) Abrechnung von Leistungen, für die dem Auftraggeber die Zulassung fehlt (z.B. falsch angekreuzte Qualifikationen wie Herzsportgruppen, Funktionstraining, Wassergymnastik). c) Abrechnungen von Leistungen, die außerhalb des von der Kasse genehmigten Zeitraums stattgefunden haben. d) Unvollständige oder fehlerhafte Anwesenheitslisten und fehlende Unterschriften. e) Sonstige nicht zahlungsbegründende Fehler, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (des Studios) liegen.
(2) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nachweislich durch seine eigene, fehlerhafte Bearbeitung bei der digitalen Datenerfassung (z.B. Übertragungsfehler, Tippfehler bei Bankdaten oder Versichertennummern) entstehen, sofern die vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen korrekt und leserlich waren.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 5 Datenschutz & Auftragsverarbeitung (AVV)
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet im Auftrag des Auftraggebers besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten, Art. 9 DSGVO) in Papierform und digital.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Originalunterlagen sicher (z.B. in abschließbaren Schränken) und gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu archivieren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
(3) Grundlage dieser Verarbeitung ist ein separat zu schließender Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser AVV ist zwingender Bestandteil dieses Vertrages.
§ 6 Laufzeit & Kündigung
(1) Der Vertrag wird mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals ordentlich gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.